Grundsteuer 2026: Was Eigentümer wissen und legal optimieren können
Ratgeber · Stand September 2026

Grundsteuer 2026: Was Eigentümer wissen und legal optimieren können

Die Grundsteuer gehört zu den laufenden Kosten jeder Immobilie. Seit der Grundsteuerreform wird sie nach vollständig neuen Bewertungsregeln berechnet. Für Eigentümer in Gerolstein, Daun, Hillesheim, Prüm und Bitburg sowie im gesamten Landkreis Vulkaneifel und Eifelkreis Bitburg-Prüm stellt sich deshalb vor allem eine Frage: Ist die festgesetzte Grundsteuer überhaupt korrekt – und gibt es legale Wege, die Belastung zu senken?

Auf dieser Seite erklären wir, wie die Grundsteuer berechnet wird, welche Angaben im Bescheid besonders fehleranfällig sind, wann sich ein Einspruch lohnt, welche gesetzlichen Ermäßigungen und Erlassmöglichkeiten bestehen – und wie hoch die Hebesätze in unserer Region tatsächlich sind.

Grundsteuer einfach erklärt: Drei Werte entscheiden

Die Grundsteuer entsteht nicht in einem Schritt, sondern in einem dreistufigen Verfahren. Zwei Stellen sind daran beteiligt: das Finanzamt ermittelt die Bemessungsgrundlage, die Gemeinde setzt die Steuer fest und erhebt sie.

Schritt 1 · Finanzamt Grundsteuerwert Bewertung des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz. Grundlage: Fläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Baujahr, Wohnfläche.
Schritt 2 · Finanzamt Grundsteuermessbetrag Grundsteuerwert multipliziert mit der gesetzlichen Steuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG).
Schritt 3 · Gemeinde Hebesatz Jede Stadt und Ortsgemeinde legt ihren Hebesatz selbst in der Haushaltssatzung fest. Ergebnis: Ihre Jahresgrundsteuer.
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Jahresgrundsteuer

In der Praxis bedeutet das: Auf Ihrem Grundsteuerbescheid der Gemeinde steht nur noch die letzte Rechnung – Grundsteuermessbetrag × Hebesatz. Alles davor hat das Finanzamt bereits in zwei eigenen Bescheiden festgestellt: dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid.

Warum das für einen Einspruch entscheidend ist

Wer den Bescheid der Gemeinde für zu hoch hält, muss fast immer bei den Grundlagenbescheiden des Finanzamts ansetzen – nicht beim Gemeindebescheid. Die Gemeinde rechnet nur noch. Ein Einspruch gegen den Gemeindebescheid mit der Begründung „der Wert stimmt nicht" läuft ins Leere.

Warum die Grundsteuer reformiert wurde

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 entschieden, dass die bis dahin geltenden Einheitswerte verfassungswidrig sind. Sie stammten in Westdeutschland aus dem Jahr 1964 und in Ostdeutschland sogar aus 1935 – und bildeten die tatsächlichen Wertverhältnisse längst nicht mehr ab.

Die neue Grundsteuer wird deshalb seit dem 1. Januar 2025 erhoben. Bewertungsstichtag für die neuen Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Rheinland-Pfalz wendet dabei das Bundesmodell an – anders als etwa Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen, die eigene Landesmodelle beschlossen haben.

Häufiges Missverständnis

Die neue Grundsteuer ist nicht erst 2026 in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 1. Januar 2025. Was sich 2026 ändern kann, sind die Hebesätze der Gemeinden – die werden jedes Jahr neu in der Haushaltssatzung beschlossen.

Die Steuermesszahlen im Bundesmodell

GrundstücksartSteuermesszahlRechtsgrundlage
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)0,55 ‰§ 14 GrStG
Unbebaute Grundstücke0,34 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
Bebaute Wohngrundstücke
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum
0,31 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
Bebaute Nichtwohngrundstücke
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke
0,34 ‰§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GrStG

Die Unterscheidung zwischen 0,31 ‰ und 0,34 ‰ wirkt klein, macht aber rund 10 % Unterschied bei der Steuer aus. Genau deshalb lohnt die Prüfung, ob Ihr Objekt korrekt als Wohngrundstück eingestuft wurde.

Grundsteuer-Rechner: Messbetrag mal Hebesatz

Den Grundsteuermessbetrag finden Sie auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Er ist bereits ein Euro-Betrag. Mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde ergibt sich daraus direkt die Jahresgrundsteuer.

Grundsteuer pro Jahr 498,75 €

Voreingestellt ist der Hebesatz der Grundsteuer B der Stadt Gerolstein aus der Haushaltssatzung 2025 (525 v. H.). Bitte prüfen Sie den für Ihr Grundstück und Ihr Jahr gültigen Hebesatz in der aktuellen Haushaltssatzung Ihrer Ortsgemeinde.

Beispielrechnung Gerolstein

Ein Einfamilienhaus in Gerolstein, für das das Finanzamt einen Grundsteuermessbetrag von 95,00 € festgestellt hat, ergibt bei einem Hebesatz der Grundsteuer B von 525 v. H. eine Jahresgrundsteuer von 498,75 € – also rund 41,56 € pro Monat.

Kann man die Grundsteuer legal senken?

Die ehrliche Antwort zuerst

Die Grundsteuer lässt sich nicht gestalten. Es gibt bei ihr kein Gegenstück zu den Gestaltungsspielräumen, die man von der Einkommensteuer oder der Grunderwerbsteuer kennt. Man kann keine Kosten gegenrechnen, keine Abschreibung ansetzen und den Hebesatz nicht verhandeln.

Was man kann: eine falsch festgesetzte Grundsteuer korrigieren lassen und die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Erlassmöglichkeiten nutzen.

Konkret gibt es sechs belastbare Ansatzpunkte. Sie sind unterschiedlich wirksam und passen nicht auf jedes Objekt.

1. Fehler in den Feststellungsdaten korrigieren

Das ist für die allermeisten Eigentümer der wichtigste Hebel. Die Grundsteuerwerte wurden aus Erklärungen und automatisiert verarbeiteten Daten gebildet – Übertragungsfehler sind entsprechend häufig. Prüfen Sie im Grundsteuerwertbescheid insbesondere:

  • Wohnfläche – wurde Nutzfläche (Keller, Dachboden, Garage) fälschlich mitgerechnet? Schrägen korrekt reduziert?
  • Grundstücksfläche – stimmt sie mit dem Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster überein?
  • Grundstücksart – Wohngrundstück (0,31 ‰) oder Nichtwohngrundstück (0,34 ‰)?
  • Baujahr – ein zu spätes Baujahr erhöht den Wert. Kernsanierungen sind gesondert zu würdigen.
  • Bodenrichtwert und Bodenrichtwertzone – wurde die richtige Zone zum Stichtag 01.01.2022 angesetzt?
  • Wirtschaftliche Einheit – wurden Flurstücke zusammengefasst, die getrennt zu bewerten wären?

Vorteil

  • Kostet nichts außer Zeit
  • Wirkt dauerhaft, nicht nur für ein Jahr
  • Wirkt auf alle Folgejahre bis zur nächsten Hauptfeststellung
  • Kein steuerliches Risiko

Nachteil / Grenze

  • Es muss ein echter Fehler vorliegen – „zu hoch" allein reicht nicht
  • Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe
  • Nachweise nötig (Bauunterlagen, Aufmaß, Katasterauszug)
  • Bei bestandskräftigen Bescheiden nur noch über Fortschreibung

2. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG)

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und in § 220 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes eine ausdrückliche Öffnungsklausel geschaffen: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert seines Grundstücks deutlich unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt, ist der niedrigere Wert anzusetzen.

Entscheidend ist die Schwelle: Der Grundsteuerwert muss den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigen. Als Nachweis kommen in Betracht:

  • ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten bzw. entsprechend zertifizierten Sachverständigen
  • ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis aus einem Zeitraum von einem Jahr vor oder nach dem Bewertungsstichtag, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben

Vorteil

  • Ausdrücklich gesetzlich verankert
  • Besonders relevant bei sanierungsbedürftigen Altbauten
  • Ein zeitnaher Kaufpreis genügt oft schon als Nachweis

Nachteil / Grenze

  • Die 40-Prozent-Hürde ist hoch – kleine Abweichungen reichen nicht
  • Ein Gutachten kostet meist vierstellig
  • Maßgeblich ist der Stichtag 01.01.2022, nicht der heutige Marktwert
  • Das Gutachten kann auch bestätigen, dass der Wert stimmt

Wichtig, damit hier keine falsche Erwartung entsteht

Ein niedriger tatsächlicher Marktwert bedeutet nicht automatisch, dass für die Grundsteuer ein niedrigerer Wert angesetzt werden darf. Erst ab der gesetzlichen 40-Prozent-Schwelle greift die Öffnungsklausel – und maßgeblich sind die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2022.

3. Ermäßigte Steuermesszahl prüfen (§ 15 GrStG)

Das Grundsteuergesetz sieht für bestimmte Objekte eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor. Sie wird nur auf Antrag gewährt:

  • Abschlag von 25 % für Wohnungen, für die eine Förderzusage nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht besteht, sowie für Wohngrundstücke von mehrheitlich kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bestimmten Wohnungsgenossenschaften.
  • Abschlag von 10 %, wenn sich auf dem Grundstück ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes befindet.

Gerade der Denkmal-Abschlag ist in der Eifel relevanter, als viele denken – Ortskerne in Gerolstein, Hillesheim, Manderscheid oder Kyllburg haben nennenswerten Denkmalbestand.

Vorteil

  • Wirkt direkt auf den Messbetrag – und damit auf alle Folgejahre
  • Kombinierbar mit einer Korrektur der Feststellungsdaten
  • Beim Denkmal genügt der Nachweis der Denkmaleigenschaft

Nachteil / Grenze

  • Nur für klar definierte Fallgruppen – nicht für das normale Eigenheim
  • Antrag erforderlich, wird nicht von Amts wegen gewährt
  • Wegfall der Voraussetzungen ist anzeigepflichtig

4. Grundsteuererlass bei erheblichem Mietausfall (§§ 34, 35 GrStG)

Für Vermieter und Hausverwaltungen ist das die praktisch wichtigste Entlastungsmöglichkeit. Ist der normale Rohertrag eines bebauten Grundstücks erheblich gemindert und hat der Eigentümer diese Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer teilweise erlassen:

Minderung des normalen RohertragsErlass der Grundsteuer
mehr als 50 %25 %
100 %50 %

Der Antrag muss bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres gestellt werden (§ 35 Abs. 2 GrStG). Für das Kalenderjahr 2026 läuft die Frist also bis zum 31. März 2027. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert den Anspruch für dieses Jahr endgültig.

Leerstand allein genügt nicht

Entscheidend ist, dass Sie den Ertragsausfall nicht zu vertreten haben. Wer zu einer über dem Markt liegenden Miete inseriert oder gar nicht erst vermarktet, hat den Leerstand zu vertreten. Dokumentieren Sie deshalb laufend:

  • Inserate mit Datum, Portal und Mietpreis
  • Besichtigungstermine und Interessentenanfragen
  • Absagen und deren Begründung
  • Marktgerechte Anpassungen der Mietforderung
  • Objektive Gründe für den Leerstand (Sanierung, Brand-/Wasserschaden, Bauauflagen)

5. Fortschreibung bei geänderten Verhältnissen

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Stichtag wesentlich – Abriss, Teilabriss, schwerer Substanzschaden, dauerhafte Nutzungsänderung – ist der Grundsteuerwert fortzuschreiben. Das ist kein Einspruch, sondern ein eigenständiges Verfahren und deshalb auch nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich. Die Anzeige gegenüber dem Finanzamt ist verpflichtend.

6. Grundsteuer C vermeiden

Gemeinden können für baureife, unbebaute Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz beschließen (Grundsteuer C), um Bauland zu mobilisieren. Wer ein solches Grundstück hält, kann die Mehrbelastung nur durch Bebauung oder Veräußerung vermeiden. In den hier betrachteten Gemeinden ist eine Grundsteuer C bislang nicht flächendeckend eingeführt – die Belastung unbebauter Grundstücke ergibt sich derzeit vor allem aus differenzierten Hebesätzen bei der Grundsteuer B, wie sie etwa Bitburg anwendet.

Grundsteuer-Hebesätze in Gerolstein, Bitburg, Daun, Hillesheim und Prüm

Der Hebesatz ist der einzige Faktor, den nicht das Finanzamt, sondern Ihre Gemeinde bestimmt – und er unterscheidet sich in der Region erheblich. Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die häufig übersehen wird: Es gibt tatsächlich beschlossene Hebesätze und aufkommensneutrale Orientierungswerte des Landes. Das sind zwei verschiedene Dinge.

Amtlich bestätigte Hebesätze

Diese Werte stammen unmittelbar aus den Veröffentlichungen der jeweiligen Kommune:

KommuneGrundsteuer AGrundsteuer BGültig ab
Stadt Gerolstein
Haushaltssatzung 2025, § 5
525 v. H. 525 v. H. 2025
Stadt Bitburg
differenzierte Hebesätze
400 v. H. Wohngrundstücke: 580 v. H.
Unbebaute Grundstücke: 880 v. H.
Nichtwohngrundstücke: 980 v. H.
2025
Ortsgemeinde Hallschlag
VG Gerolstein, Beschluss 2026
345 v. H.
zuvor 540
465 v. H.
zuvor 700
2026

Was Bitburg zeigt

Rheinland-Pfalz erlaubt seinen Kommunen seit 2025 gesplittete Hebesätze bei der Grundsteuer B. Bitburg nutzt das konsequent: Wohnen wird mit 580 v. H. deutlich entlastet, Gewerbe mit 980 v. H. und unbebaute Grundstücke mit 880 v. H. belastet. Für Eigentümer heißt das: Ein pauschaler Blick auf „den Hebesatz einer Stadt" führt in die Irre. Entscheidend ist, in welche Kategorie Ihr Grundstück fällt.

Aufkommensneutrale Orientierungswerte des Landes

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat für jede Kommune berechnet, welcher Hebesatz nötig wäre, um nach der Reform dasselbe Grundsteueraufkommen zu erzielen wie zuvor. Diese Liste (Stand 15. Oktober 2024) ist ausdrücklich eine Orientierungshilfenicht der geltende Hebesatz. Über den tatsächlichen Hebesatz entscheidet allein der jeweilige Gemeinderat.

GemeindeOrientierungswert Grundsteuer AOrientierungswert Grundsteuer BLandkreis
Gerolstein417637Vulkaneifel
Daun394790Vulkaneifel
Hillesheim320577Vulkaneifel
Prüm282544Eifelkreis Bitburg-Prüm
Bitburg368733Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kyllburg161592Eifelkreis Bitburg-Prüm
Jünkerath451791Vulkaneifel
Lissendorf571719Vulkaneifel
Manderscheid285494Vulkaneifel
Gillenfeld314514Vulkaneifel

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Liste aufkommensneutraler Hebesätze für die Grundsteuer, Stand 15.10.2024. Angaben in Prozent (v. H.). Diese Werte sind keine Rechtsgrundlage für eine Steuerfestsetzung.

Der Vergleich lohnt sich

Die Stadt Gerolstein hat für 2025 einen Hebesatz der Grundsteuer B von 525 v. H. beschlossen – und liegt damit spürbar unter dem aufkommensneutralen Orientierungswert von 637. Auch Bitburg bleibt bei Wohngrundstücken mit 580 v. H. unter dem Orientierungswert von 733, verlangt bei Nichtwohngrundstücken mit 980 v. H. aber deutlich mehr. Wer wissen will, ob die eigene Gemeinde die Reform zur Steuererhöhung genutzt hat, vergleicht genau diese beiden Zahlen.

So finden Sie Ihren tatsächlichen Hebesatz

Der geltende Hebesatz steht in der Haushaltssatzung Ihrer Ortsgemeinde – meist in § 5 unter „Steuersätze". Diese Satzungen werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und auf deren Internetseite veröffentlicht. In den Verbandsgemeinden Gerolstein, Daun, Prüm und Bitburger Land setzt jede Ortsgemeinde ihren Hebesatz selbst fest – nicht die Verbandsgemeinde. Innerhalb einer Verbandsgemeinde können die Sätze deshalb weit auseinanderliegen. Alternativ hilft ein Anruf bei der Steuerabteilung Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung.

Nicht verwechseln: Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Die beiden Begriffe werden ständig durcheinandergebracht – sie haben aber nichts miteinander zu tun.

GrundsteuerGrunderwerbsteuer
Wannjährlich, solange Sie Eigentümer sindeinmalig beim Kauf
An wenan die Gemeindean das Land
HöheMessbetrag × Hebesatz der Gemeinde5,0 % des Kaufpreises in Rheinland-Pfalz
Gestaltbar?praktisch nein – nur korrigierbarja, in engen Grenzen

Grundsteuer für Vermieter und Hausverwaltungen in der Eifel

Umlage auf die Mieter

Die Grundsteuer zählt zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und ist nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich umlagefähig – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage von Betriebskosten wirksam vor. Verteilt wird sie üblicherweise nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Ändert sich die Grundsteuer, kann der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung nach § 560 BGB anpassen. Bei Wohnraum ist die Erhöhung in Textform zu erklären und zu begründen.

Was sich durch die Reform in der Abrechnung ändert

Weil einzelne Objekte durch die Neubewertung teurer und andere günstiger werden, verschieben sich die Beträge in den Nebenkostenabrechnungen – teils spürbar, auch innerhalb desselben Ortes. Für Verwaltungen bedeutet das vor allem drei Dinge: den neuen Bescheid je Wirtschaftseinheit sauber erfassen, die Umlage im Abrechnungszeitraum korrekt zuordnen und Mieter frühzeitig informieren, damit Nachzahlungen nicht überraschen.

Erlassantrag als Verwalterpflicht

Bei erheblichem, nicht selbst verschuldetem Mietausfall ist der Erlassantrag nach §§ 34, 35 GrStG bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Für Verwalter gehört die Fristenkontrolle hier zur ordnungsgemäßen Verwaltung – ein versäumter Antrag ist bares Geld, das dem Eigentümer verloren geht.

Regionale Einordnung

Eigentümer im Landkreis Vulkaneifel und im Eifelkreis Bitburg-Prüm sollten die Grundsteuer nie isoliert betrachten. Neben Grundsteuerwert und Hebesatz entscheiden bei vermieteten Objekten vor allem Mietniveau, Leerstandsrisiko, Instandhaltungsstau und Bewirtschaftungskosten über die tatsächliche Rendite. Eifelwert Immobilien Gierens ist als Immobilienmakler in Gerolstein und in der Hausverwaltung für Eigentümer in Gerolstein, Daun, Hillesheim, Prüm und Bitburg sowie im gesamten Raum Vulkaneifel und Eifelkreis Bitburg-Prüm tätig und ordnet diese Faktoren gemeinsam mit Ihnen ein. Für verbindliche steuerrechtliche Beratung ziehen wir einen Steuerberater hinzu.

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Häufige Fragen zur Grundsteuer 2026

Grundlagen

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Die Grundsteuer errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt für Ihr konkretes Grundstück festgestellt hat, multipliziert mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Bei einem Messbetrag von 95 € und einem Hebesatz von 525 v. H. – wie ihn die Stadt Gerolstein für 2025 beschlossen hat – ergeben sich 498,75 € pro Jahr. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus in der Vulkaneifel liegen die Jahresbeträge typischerweise im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.

Die neue Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 erhoben. Bewertungsstichtag für die neuen Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022. Sie ist also nicht erst 2026 in Kraft getreten – was sich jährlich ändern kann, sind allein die Hebesätze der Gemeinden.

In drei Schritten: Das Finanzamt stellt zunächst den Grundsteuerwert fest. Dieser wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert, woraus der Grundsteuermessbetrag entsteht. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an. Die Formel lautet: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Jahresgrundsteuer.

Für bebaute Wohngrundstücke 0,31 ‰, für unbebaute Grundstücke und bebaute Nichtwohngrundstücke jeweils 0,34 ‰ (§ 15 GrStG). Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten 0,55 ‰ (§ 14 GrStG). Rheinland-Pfalz wendet das Bundesmodell an.

Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Grundsteuer B gilt für alle übrigen Grundstücke, also für Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbeobjekte und unbebaute Grundstücke – sie betrifft die allermeisten Eigentümer. Grundsteuer C ist ein optionaler, höherer Hebesatz, den Gemeinden für baureife unbebaute Grundstücke beschließen können, um Bauland zu mobilisieren.

Die Grundsteuer fällt jährlich an, solange Sie Eigentümer sind, und geht an die Gemeinde. Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf an, geht an das Land und beträgt in Rheinland-Pfalz 5,0 % des Kaufpreises. Der bekannte „Küchen-Trick" – die separate Ausweisung beweglichen Inventars im Kaufvertrag – wirkt ausschließlich bei der Grunderwerbsteuer und hat auf die Grundsteuer keinerlei Einfluss.

Grundsteuer in der Region

Grundlagen

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Die Höhe der Grundsteuer hängt von Ihrem konkreten Grundstück, dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Vereinfacht wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Bei einem Messbetrag von 95 € und einem Hebesatz von 525 v. H. ergeben sich beispielsweise 498,75 € Grundsteuer pro Jahr. Deshalb kann die Grundsteuer bei zwei vergleichbaren Häusern unterschiedlich hoch ausfallen.

Die neue Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 erhoben. Grundlage sind die nach der Grundsteuerreform neu festgestellten Grundsteuerwerte zum 1. Januar 2022. Für Eigentümer bedeutet das: Die Grundsteuer wird seit 2025 nach den neuen Bewertungsregeln berechnet. Ändern können sich darüber hinaus die kommunalen Hebesätze, sodass sich die tatsächliche Belastung auch in späteren Jahren verändern kann.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich in mehreren Schritten. Zunächst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Dieser wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Anschließend wird dieser mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Vereinfacht lautet die Berechnung: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag; Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer.

Im Bundesmodell gelten je nach Grundstücksart unterschiedliche Steuermesszahlen. Für bebaute Wohngrundstücke beträgt die Steuermesszahl 0,31 ‰. Für unbebaute Grundstücke und bebaute Nichtwohngrundstücke gilt 0,34 ‰. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie 0,55 ‰. Die unterschiedlichen Steuermesszahlen sind ein wichtiger Bestandteil der Grundsteuerberechnung. Rheinland-Pfalz wendet bei der Grundsteuer das Bundesmodell an.

Grundsteuer A betrifft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Grundsteuer B gilt für die übrigen Grundstücke, insbesondere Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke. Für die meisten privaten Immobilieneigentümer ist daher die Grundsteuer B relevant. Grundsteuer C ermöglicht Gemeinden einen gesonderten, höheren Hebesatz für bestimmte baureife unbebaute Grundstücke. Sie soll einen Anreiz schaffen, vorhandenes Bauland tatsächlich zu bebauen.

Die Grundsteuer ist eine regelmäßig anfallende Steuer auf Grundbesitz. Sie wird von der Gemeinde erhoben und ist grundsätzlich jährlich zu zahlen. Die Grunderwerbsteuer fällt dagegen einmalig beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks an und wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich mit 5,0 % des steuerpflichtigen Kaufpreises berechnet. Beide Steuern sind daher voneinander unabhängig. Auch die separate Ausweisung bestimmter beweglicher Gegenstände im Kaufvertrag kann allenfalls für die Grunderwerbsteuer relevant sein und verändert nicht die Grundsteuer.

Grundsteuer in der Region

Für Gerolstein nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 417 % für die Grundsteuer A und 637 % für die Grundsteuer B. Grundsteuer A betrifft insbesondere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, während für die meisten Wohnhäuser und sonstigen Grundstücke die Grundsteuer B maßgeblich ist. Wichtig: Die Werte von 417 % und 637 % sind keine Eurobeträge und nicht automatisch der tatsächlich geltende Hebesatz der Stadt Gerolstein. Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus dem individuellen Grundsteuermessbetrag Ihres Grundstücks und dem tatsächlich festgesetzten Hebesatz.

Für Daun nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 394 % für die Grundsteuer A und 790 % für die Grundsteuer B. Für Eigentümer von Wohnhäusern, Eigentumswohnungen und den meisten sonstigen privaten Grundstücken ist dabei in der Regel die Grundsteuer B relevant. Die genannten 394 % und 790 % sind Orientierungswerte für die kommunale Hebesatzgestaltung und keine Jahresbeträge in Euro. Wie viel Grundsteuer Sie tatsächlich zahlen, hängt von Ihrem persönlichen Grundsteuermessbetrag und dem jeweils geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde ab.

Für Hillesheim weist die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 320 % für die Grundsteuer A und 577 % für die Grundsteuer B aus. Die Grundsteuer B ist für die meisten privaten Immobilieneigentümer relevant, beispielsweise bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem anderen bebauten Grundstück. Die Werte von 320 % und 577 % sind keine Beträge, die ein Eigentümer direkt in Euro bezahlt. Die tatsächliche Grundsteuer ergibt sich erst aus dem Grundsteuermessbetrag des konkreten Grundstücks und dem tatsächlich geltenden Hebesatz.

Für Prüm nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 282 % für die Grundsteuer A und 544 % für die Grundsteuer B. Für ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung ist normalerweise die Grundsteuer B entscheidend. Der Wert von 544 % bedeutet dabei nicht, dass ein Grundstückseigentümer 544 € Grundsteuer pro Jahr bezahlt. Es handelt sich um einen Orientierungswert für den Hebesatz. Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer hängt vom individuellen Grundsteuermessbetrag und vom tatsächlich geltenden Hebesatz der Gemeinde ab.

Für Bitburg weist die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 368 % für die Grundsteuer A und 733 % für die Grundsteuer B aus. Für die meisten privaten Immobilien wie Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ist die Grundsteuer B maßgeblich. Die genannten Werte sind Prozentwerte für den Hebesatz und keine jährlichen Steuerbeträge. Wie hoch die Grundsteuer für eine konkrete Immobilie in Bitburg tatsächlich ausfällt, hängt vom Grundsteuermessbetrag und dem tatsächlich geltenden Hebesatz ab.

Für Kyllburg nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 161 % für die Grundsteuer A und 592 % für die Grundsteuer B. Für Wohnimmobilien und die meisten anderen privaten Grundstücke ist die Grundsteuer B relevant. Die Werte von 161 % und 592 % sind keine Eurobeträge und stellen nicht automatisch die aktuell festgesetzten Hebesätze der Gemeinde dar. Die individuelle Grundsteuer wird aus dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag und dem tatsächlich geltenden kommunalen Hebesatz berechnet.

Für Jünkerath weist die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 451 % für die Grundsteuer A und 791 % für die Grundsteuer B aus. Für Eigentümer von Wohnhäusern und den meisten anderen bebauten Grundstücken ist insbesondere die Grundsteuer B relevant. Die genannten Prozentwerte sind keine individuellen Grundsteuerbeträge. Sie dienen als Orientierung für die kommunale Hebesatzgestaltung. Wie hoch die Grundsteuer für ein konkretes Grundstück in Jünkerath tatsächlich ausfällt, hängt vom Grundsteuermessbetrag und dem geltenden Hebesatz ab.

Für Lissendorf nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 571 % für die Grundsteuer A und 719 % für die Grundsteuer B. Für ein normales Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung ist in der Regel die Grundsteuer B relevant. Die Werte von 571 % und 719 % sind Hebesatz-Orientierungswerte und keine Jahresbeträge in Euro. Die tatsächliche Grundsteuer eines Grundstücks in Lissendorf ergibt sich aus dem individuellen Grundsteuermessbetrag und dem von der Gemeinde tatsächlich festgesetzten Hebesatz.

Für Manderscheid weist die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 285 % für die Grundsteuer A und 494 % für die Grundsteuer B aus. Für die meisten privaten Wohnimmobilien ist die Grundsteuer B entscheidend. Wichtig ist, dass 285 % und 494 % keine zu zahlenden Eurobeträge sind. Die Werte dienen als Orientierung für die Höhe des kommunalen Hebesatzes. Die individuelle Grundsteuer hängt zusätzlich vom Grundsteuermessbetrag des jeweiligen Grundstücks und vom tatsächlich geltenden Hebesatz ab.

Für Gillenfeld nennt die Übersicht des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz einen aufkommensneutralen Orientierungswert von 314 % für die Grundsteuer A und 514 % für die Grundsteuer B. Bei einem Wohnhaus, einer Eigentumswohnung oder den meisten anderen privaten Grundstücken ist normalerweise die Grundsteuer B relevant. Die genannten Werte sind Prozentwerte und keine jährlichen Grundsteuerbeträge. Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer für ein Grundstück in Gillenfeld ergibt sich aus dem individuellen Grundsteuermessbetrag und dem tatsächlich festgesetzten Hebesatz der zuständigen Gemeinde.

Grundsteuer senken und korrigieren

Gestalten lässt sich die Grundsteuer nicht – es gibt keine abzugsfähigen Kosten und der Hebesatz ist nicht verhandelbar. Senken lässt sie sich aber, wenn sie falsch festgesetzt wurde oder eine gesetzliche Ermäßigung greift. Die wirksamen Wege sind: Fehler in den Feststellungsdaten korrigieren, den Nachweis eines um mindestens 40 % niedrigeren gemeinen Werts nach § 220 Abs. 2 BewG führen, die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 GrStG beantragen, bei erheblichem Mietausfall einen Erlass nach §§ 34, 35 GrStG beantragen und bei geänderten Verhältnissen eine Fortschreibung veranlassen. Einen pauschalen „Grundsteuer-Trick" gibt es nicht.

Am häufigsten sind eine zu hoch angesetzte Wohnfläche (etwa weil Keller-, Dachboden- oder Garagenflächen mitgerechnet oder Dachschrägen nicht korrekt reduziert wurden), eine falsche Grundstücksfläche, eine falsche Grundstücksart (Nichtwohngrundstück statt Wohngrundstück, was 0,34 statt 0,31 ‰ bedeutet), ein unzutreffendes Baujahr und ein falsch zugeordneter Bodenrichtwert beziehungsweise eine falsche Bodenrichtwertzone zum Stichtag 01.01.2022.

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wichtig ist, gegen den richtigen Bescheid vorzugehen: Wer die Bewertung angreifen will, muss Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid beziehungsweise den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts einlegen – nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamts gebunden und rechnet nur noch den Hebesatz an.

Weist der Eigentümer nach, dass der Grundsteuerwert den tatsächlichen gemeinen Wert seines Grundstücks um mindestens 40 Prozent übersteigt, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Als Nachweis dienen ein qualifiziertes Gutachten des Gutachterausschusses oder eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen oder ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis aus dem Zeitraum von einem Jahr vor oder nach dem Bewertungsstichtag. Kleinere Abweichungen reichen nicht aus.

Nein. Ein niedriger Marktwert führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Grundsteuerwert. Erforderlich ist ein förmlicher Nachweis nach § 220 Abs. 2 BewG, und die Abweichung muss mindestens 40 Prozent betragen. Maßgeblich sind zudem die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 – nicht der heutige Marktwert.

Nach § 15 GrStG wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt für geförderten Wohnraum sowie für Wohngrundstücke mehrheitlich kommunaler Wohnungsbaugesellschaften, steuerbefreiter gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und bestimmter Wohnungsgenossenschaften. Um 10 % ermäßigt wird sie, wenn sich auf dem Grundstück ein Baudenkmal nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz befindet. Beide Ermäßigungen werden nur auf Antrag gewährt.

Ja, nach § 34 GrStG. Ist der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Eigentümer das nicht zu vertreten, werden 25 % der Grundsteuer erlassen. Bei einer Minderung von 100 % sind es 50 %. Entscheidend ist, dass Sie den Ausfall nicht zu vertreten haben: Dokumentieren Sie Inserate, Besichtigungen, Interessentenanfragen, Absagen und marktgerechte Mietanpassungen. Bloßer Leerstand ohne nachweisbare Vermietungsbemühungen genügt nicht.

Bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres (§ 35 Abs. 2 GrStG). Für das Jahr 2026 läuft die Frist also bis zum 31. März 2027. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, ist der Anspruch für dieses Jahr endgültig verloren.

Hebesätze in der Region

Die Stadt Gerolstein hat in ihrer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Hebesätze auf 525 v. H. für die Grundsteuer A und 525 v. H. für die Grundsteuer B festgesetzt (Gewerbesteuer: 430 v. H.). Damit liegt Gerolstein bei der Grundsteuer B deutlich unter dem aufkommensneutralen Orientierungswert des Landes von 637. Da Hebesätze jährlich neu beschlossen werden, sollte für 2026 die aktuelle Haushaltssatzung geprüft werden.

Die Stadt Bitburg wendet ab 2025 differenzierte Hebesätze an: 580 v. H. für bebaute Wohngrundstücke, 880 v. H. für unbebaute Grundstücke und 980 v. H. für bebaute Nichtwohngrundstücke. Die Grundsteuer A beträgt 400 v. H. Wohnen wird damit bewusst entlastet, Gewerbe und ungenutztes Bauland stärker belastet. Bitburg ist eine der rheinland-pfälzischen Kommunen, die von der Möglichkeit gesplitteter Hebesätze bei der Grundsteuer B Gebrauch machen.

Den geltenden Hebesatz setzt die Stadt Daun selbst in ihrer Haushaltssatzung fest – nicht die Verbandsgemeinde Daun. Der vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz berechnete aufkommensneutrale Orientierungswert liegt für Daun bei 394 (Grundsteuer A) und 790 (Grundsteuer B), Stand 15.10.2024. Das ist ausdrücklich keine Festsetzung, sondern eine Rechengröße des Landes. Den verbindlichen Hebesatz entnehmen Sie der aktuellen Haushaltssatzung der Stadt Daun oder erfragen ihn bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun.

Die Stadt Hillesheim gehört zur Verbandsgemeinde Gerolstein und beschließt ihren Hebesatz selbst. Der aufkommensneutrale Orientierungswert des Landes liegt bei 320 (Grundsteuer A) und 577 (Grundsteuer B), Stand 15.10.2024 – das ist der rechnerische Wert, nicht der beschlossene Hebesatz. Die geltende Haushaltssatzung wird im Amtsblatt und auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Gerolstein veröffentlicht.

Die Stadt Prüm im Eifelkreis Bitburg-Prüm setzt ihren Hebesatz eigenständig fest. Der aufkommensneutrale Orientierungswert des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz beträgt 282 (Grundsteuer A) und 544 (Grundsteuer B), Stand 15.10.2024. Prüm liegt damit bei den Orientierungswerten am unteren Ende der hier verglichenen Kommunen. Den verbindlichen Hebesatz erfragen Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm oder entnehmen ihn der aktuellen Haushaltssatzung.

Für diese Gemeinden liegen folgende aufkommensneutrale Orientierungswerte des Landes vor (Grundsteuer A / Grundsteuer B, Stand 15.10.2024): Kyllburg 161 / 592, Jünkerath 451 / 791, Lissendorf 571 / 719, Manderscheid 285 / 494, Gillenfeld 314 / 514. Auch hier gilt: Das sind Rechengrößen des Ministeriums, keine geltenden Hebesätze. Jede Ortsgemeinde beschließt ihren Hebesatz selbst in der jährlichen Haushaltssatzung – die tatsächlichen Werte können erheblich abweichen. Wie stark, zeigt das Beispiel der Ortsgemeinde Hallschlag in der Verbandsgemeinde Gerolstein: Sie hat ihre Hebesätze zum Jahr 2026 von 540 auf 345 v. H. (Grundsteuer A) und von 700 auf 465 v. H. (Grundsteuer B) gesenkt.

In Rheinland-Pfalz legt die Ortsgemeinde beziehungsweise Stadt den Hebesatz fest, nicht die Verbandsgemeinde. Beschlossen wird er jährlich in der Haushaltssatzung, üblicherweise in § 5 unter „Steuersätze". Innerhalb einer Verbandsgemeinde können die Hebesätze deshalb weit auseinanderliegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung übernimmt lediglich die Verwaltung und den Einzug der Steuer für ihre Ortsgemeinden.

Rheinland-Pfalz erlaubt seinen Kommunen seit 2025 gesplittete Hebesätze bei der Grundsteuer B, also unterschiedliche Sätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Bitburg nutzt diese Möglichkeit, um die Wohnnebenkosten zu dämpfen: Wohngrundstücke werden mit 580 v. H. belastet, Nichtwohngrundstücke mit 980 v. H. und unbebaute Grundstücke mit 880 v. H. Landesweit haben mehrere größere Kommunen diesen Weg gewählt.

In der Haushaltssatzung Ihrer Ortsgemeinde für das jeweilige Jahr, dort meist unter „§ 5 Steuersätze". Die Satzungen werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und auf deren Internetseite veröffentlicht. Alternativ hilft die Steuerabteilung Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung weiter. Der Hebesatz steht außerdem auf Ihrem jährlichen Grundsteuerbescheid.

Für Vermieter und Verwaltungen

Ja. Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und ist damit umlagefähig – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage von Betriebskosten wirksam vor. Verteilt wird sie üblicherweise nach Wohnfläche. Ändert sich die Grundsteuer, kann die Betriebskostenvorauszahlung nach § 560 BGB angepasst werden; bei Wohnraum ist die Erhöhung in Textform zu erklären und zu begründen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe im Exposé besteht nicht, in der Praxis fragen Kaufinteressenten aber inzwischen fast immer danach – sie gehört zur Nebenkostenkalkulation. Es empfiehlt sich, den aktuellen Grundsteuerbescheid bereitzuhalten und den Jahresbetrag im Exposé auszuweisen. Das schafft Transparenz und vermeidet Nachverhandlungen kurz vor dem Notartermin.

Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde bleibt derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres zugerechnet war – der Eigentümerwechsel wirkt für die Grundsteuer erst zum 1. Januar des Folgejahres. Im Innenverhältnis wird die Grundsteuer im Kaufvertrag üblicherweise zeitanteilig zum Übergabestichtag zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. Die konkrete Regelung sollte im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Grundsteuerbescheid prüfen lassen – Immobilienmakler aus Gerolstein

Ob Ihr Grundsteuerwert plausibel ist, hängt maßgeblich von Wohnfläche, Grundstücksart und Bodenrichtwertzone ab – also von Daten, mit denen wir als Immobilienmakler und Hausverwalter in Gerolstein, Daun, Hillesheim, Prüm und Bitburg täglich arbeiten. Wir ordnen Ihren Bescheid gemeinsam mit Ihnen ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine weitere Prüfung lohnt. Für die verbindliche steuerrechtliche Beratung vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu einem spezialisierten Steuerberater.

Quellen, Stand und rechtlicher Hinweis

Verwendete Quellen

  • Grundsteuergesetz (GrStG), insbesondere §§ 14, 15, 34, 35
  • Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere § 220 Abs. 2 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
  • Abgabenordnung (AO), § 42 (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV), § 2 Nr. 1 – Umlagefähigkeit der Grundsteuer
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 560 – Veränderungen von Betriebskosten
  • Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz: Liste aufkommensneutraler Hebesätze für die Grundsteuer, Stand 15.10.2024
  • Stadt Gerolstein: Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, § 5
  • Stadt Bitburg: Veröffentlichung der Grundsteuerhebesätze ab 2025
  • Verbandsgemeinde Gerolstein: Amtliche Bekanntmachungen zu Haushaltssatzungen der Ortsgemeinden 2026
  • Fachveröffentlichungen spezialisierter Steuerberatungskanzleien zum Immobiliensteuerrecht, unter anderem JUHN Partner (Köln/Bonn) und MR.STEUER (Martin Richter, Dresden)

Die genannten Steuerberatungskanzleien wurden als fachliche Literatur ausgewertet. Sie haben diese Seite weder geprüft noch die hier dargestellten Einschätzungen bestätigt.

Aktualität der Hebesätze

Hebesätze werden jährlich neu beschlossen. Die hier genannten amtlich bestätigten Werte beziehen sich auf die jeweils angegebenen Haushaltsjahre. Vor einer Berechnung oder Kaufentscheidung sollten Sie den für Ihr Grundstück und Ihr Jahr geltenden Hebesatz in der aktuellen Haushaltssatzung Ihrer Ortsgemeinde prüfen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er ersetzt insbesondere nicht die individuelle Prüfung Ihres Einzelfalls. Gesetze, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte – insbesondere vor einem Einspruch gegen Grundlagenbescheide des Finanzamts – wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird nicht übernommen.

Stand: September 2026 · Eifelwert Immobilien Gierens, Gerolstein